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26.07.2019

Scheidung: Kein Umgangsrecht mit Hund

Lassen sich Herrchen und Frauchen scheiden, betrifft das nicht selten auch den Familienhund. Doch wonach entscheidet sich eigentlich, wer nach einer Trennung oder Scheidung den Hund bekommt? Wann kann der bzw. die Ex die Herausgabe verlangen? Und gibt es ein Umgangsrecht für den Hund?

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied: Umgangsrecht und Herausgabeanspruch bzgl. eines Hundes richten sich bei einer Scheidung nach den Vorschriften für Haushaltsgegenstände (OLG Stuttgart, Az.: 18 UF 57/19).

Der Fall vor dem OLG

In dem Fall vor dem OLG Stuttgart stritten sich die ehemaligen Eheleute darum, wer sich nach der Scheidung um die gemeinsame Labradorhündin kümmert. Das Ex-Ehepaar hatte die Hündin vor der Hochzeit aus dem Tierschutz übernommen. Der damalige Abgabevertrag des Tierschutzvereins trägt nur die Unterschrift des Ex-Ehemann, der auch die Schutzgebühr zahlte.

Die Hündin lebt seit der Trennung beim Exmann. Die Ex-Ehefrau verlangte die Herausgabe der Hündin – alternativ ein „Umgangsrecht“, für den Fall, dass die Hündin bei ihrem Ex-Ehemann bleibt.

Herausgabeanspruch für Hund wie bei Hausrat

Das Recht auf Herausgabe hat derjenige, dem der Hund gehört, und zwar unabhängig davon, wer sich mit dem Hund emotional verbunden fühlt. Denn der Anspruch auf Herausgabe und die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich nach der Vorschrift, die eigentlich für Haushaltsgegenstände gilt: § 1568 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Warum? Auf Tiere finden nach BGB generell die Vorschriften Anwendung, die normalerweise für Sachen gelten (§ 90 a S. 3 BGB). Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber rechtlich so behandelt.

In § 1568 b Abs. 1 BGB findet sich die Regelung, dass Sachen des gemeinsamen Haushalts demjenigen Ex-Ehepartner zustehen, dem sie rechtlich gehören. Nur bei Haushaltsgegenständen, die wirklich beiden Ehepartnern gemeinsam gehören, ist eine gerichtliche Zuweisung an einen Ehepartner notwendig.  

Die Folge: nur wenn die Frau alleinige Eigentümerin oder wenigstens Mit-Eigentümerin des Hundes ist, hätte sie die Herausgabe des Hundes von ihrem Ex verlangen können. Das konnte sie nicht beweisen. Denn aus dem Abgabevertrag des Tierschutzvereins ergab sich, dass der Ex-Ehemann Eigentümer der Hündin ist.

Kein Umgangsrecht mit Hunden und Hausrat

Das OLG lehnte außerdem den Antrag auf Umgangsrecht ab: Für Hausrat gibt es kein Umgangsrecht. Deshalb gibt es auch kein Umgangsrecht für Hunde nach einer Scheidung der Hundehalter. Ein derartiges Recht lässt sich nach der Ansicht des Gerichts weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Für seine Begründung stützte sich das OLG auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. So entschied z.B. das OLG Hamm, dass es bei den Bestimmungen zum Umgangsrecht vorrangig um das Kindeswohl und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten geht (OLG Hamm, Az.: II-10 WF 240/10). Das OLG Bamberg beurteilte die Sachlage so, dass es die Grenzen der zulässigen Auslegung überschreiten würde, wenn man eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren durch Richterrecht schaffen würde (OLG Bamberg, Az.: 7 UF 103/03).

Fazit

Bei Streit um einen ehemals gemeinsamen Hund kommt es für den Herausgabeanspruch im Einzelfall darauf an, wer der Eigentümer des Hundes ist. Nur wenn die Ex-Partner gemeinsam Eigentümer des Hundes sind, ist eine gerichtliche Zuweisung des Hundes notwendig. Anderenfalls darf derjenige den Hund behalten, dem er gehört.

Und: Ein Umgangsrecht mit dem Hund gibt es nach derzeitigem Rechtsstand nicht.

Sie haben Fragen zum Thema? Oder streiten Sie mit Ihrem/Ihrer Ex nach einer Trennung um den Hund? Ich unterstütze Sie gerne: Ich beantworte Ihre Fragen, prüfe die Rechtslage und setze bei Bedarf Ihren Herausgabeanspruch auch gerichtlich durch. Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de

 

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