Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.
Entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung einer Ehe als entgeltliche Zuwendung unterliegt die Ausgleichsforderung in den Fällen, in denen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Normen: BGB §§ 133 C, 157 F, 1378 Abs. 1