E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Rechtsanwalt muss für Vertretung sorgen

Der Verfahrensbevollmächtigte einer Partei muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.

Im Rahmen seiner Organisationspflichten hat er Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen wie eine etwa eine Fristverlängerung vornimmt. Dies gilt auch im Krankheitsfall.

Allerdings ist es dem Rechtsanwalt nicht mehr vorwerfbar, wenn er unvorhergesehen krank wird und ihm die Einschaltung eines Vertreters weder möglich noch zumutbar war. Keinen geringeren Sorgfaltspflichten unterliegt ein Rechtsanwalt, der sich in eigener Sache selbst vertritt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 93 19 vom 21.08.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28